FAQs: Historie der Öffnungsverordnungen
Übersicht aller Maßnahmen, Auflagen & Regeln für Veranstalter*innen, Clubbetreiber*innen und Musikschaffende während der Covid-19-Krise in Wien.
Die Covid-19-Krise und die damit verbundenen Maßnahmen zur Bewältigung dieser stellten die gesamte österreichische Wirtschaft und damit auch die heimische Musikwirtschaft in höchstem Maße vor große finanzielle Herausforderungen.
Um rückblickend eine Übersicht der verschiedenen Öffnungsverordnungen seit Mai 2021 zu entwerfen, ist hier eine Chronik zu Maßnahmen und Verordnungen, die im Jahr 2021 und 2022 für Veranstalter*innen, Clubbetreiber*innen und Musikschaffende zu unterschiedlichen Zeitpunkten relevant waren, zusammengetragen.
Chronologisch geordnete Öffnungsverordnungen
Öffnungsverordnung seit 16.04.2022
01 Welche Beschränkungen gibt es aktuell noch?
Seit 16.04.2022 sind die meisten Beschränkungen für Clubs und Veranstaltungen gefallen. Es muss weder bei Veranstaltungen, noch in Clubs 2G/3G kontrolliert werden. Es gibt keine Maskenpflicht mehr.
Eine Einzige Ausnahme gibt es dennoch: Bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Besucher*innen muss ein Covid-19 Präventionskonzept vor Ort vorhanden und ein*e Covid-19 Beauftragte*r vor Ort sein.
Folgende Punkte muss das Präventionskonzept in jedem Fall beinhalten:
- spezifische Hygienemaßnahmen
- Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
- Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen
- gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken
- Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen
- Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen
- Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter*innen in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.
Öffnungsverordnung seit 05.03.2022
01 Welche neuen Verordnungen gibt es aktuell?
Seit 05.03.2022 dürfen Clubs endlich wieder öffnen. Die Maßnahmen seit 05.03.2022:
- Die Sperrstunde fällt.
- Die Nachtgastronomie darf öffnen.
- In Wien wird weiterhin ein 2G Nachweis für den Eintritt in Clubs benötigt.
- Veranstaltungen dürfen ohne Kapazitätsbegrenzungen stattfinden.
- Bei Veranstaltungen ist kein "G-Nachweis" mehr notwendig, es herrscht indoor jedoch weiterhin Maskenpflicht. Diese Regel wird jedoch nicht bei Veranstaltungen in der Gastronomie (2G) gelten.
- Angestellte der Gastronomie müssen während ihres Diensts Masken tragen.
- Die Kontaktdatenverfolgung erfolgt nur mehr auf freiwilliger Basis.
02 Welche Regeln gelten für Clubs?
- 2G Nachweispflicht.
- In Betriebsanlagen und Kultureinrichtungen muss ein Covid-19 Präventionskonzept vor Ort vorhanden, und ein*e Covid-19 Beauftragte*r vor Ort sein.
- Angestellte müssen Masken tragen.
03 Welche Regeln gelten für Veranstaltungen außerhalb von Betriebsanlagen?
- Bei Veranstaltungen ab 50 Teilnehmer*innen muss ein Covid-19 Präventionskonzept vor Ort vorhanden, und ein*e Covid-19 Beauftragte*r vor Ort sein.
- Bei Veranstaltungen ist kein "G-Nachweis" mehr notwendig.
- Indoor herrscht bei Veranstaltungen außerhalb der Gastronomie Maskenpflicht.
- Auch in Theatern, Kinos, Kabaretts, Konzertsälen, Museen, Ausstellungen, Bibliotheken und Büchereien gilt im Innenbereich eine FFP2- Maskenpflicht.
04 Was muss in einem Covid-19 Präventionskonzept stehen?
Auf jeden Fall muss das Konzept folgende Punkte beinhalten:
- spezifische Hygienemaßnahmen
- Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
- Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen
gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken - Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen
- Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen
- Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter*innen in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.
05 Wie sind 3G, 2G, 2G+ und 2G+ plus Booster in Wien geregelt?
- 3G
Entweder 2G oder ein maximal 48h alter PCR Test. (gilt derzeit nur für bei Veranstaltungen beschäftigte Personen während ihrer Tätigkeit) ACHTUNG: [Update 19.01.2022] Anders als auf Bundesebene, gelten in Wien sogenannte "Wohnzimmer Antigentests" auch weiterhin nicht als Nachweis.
- 2G
Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen.
Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf.
weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und der letzten Vollimmunisierung (derzeit Zweitstich) mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen.
Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde.
Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.
- 2G+
Zusätzlich zum 2G Nachweis muss ein maximal 48 Stunden alter negativer PCR Test vorgelegt werden.
ACHTUNG: [Update 19.01.2022] Anders als auf Bundesebene, gelten in Wien sogenannte "Wohnzimmer Antigentests" auch weiterhin nicht als Nachweis.
- 2G+ plus Booster
Zusätzlich zu 2G+ muss ein Nachweisüber eine "Boosterimpfung", also ein Drittstich, bzw. 2. Stich bei überstandener Covid-19 Infektion vorgelegt werden.
Öffnungsverordnung bis 05.03.2022
01 Neueste Updates in diesem Zeitraum chronologisch gelistet
- [Update 19.01.2022] Anders als auf Bundesebene, gelten in Wien sogenannte "Wohnzimmer Antigentests" auch weiterhin nicht als Eintrittsnachweis. Die Stadt setzt weitherhin voll auf PCR Tests.
- [Update 01.02.2022] Mit 1. Februar 2022 ändert sich die Gültigkeitsdauer der Impfzertifikate in Österreich (Grüner Pass): Die erste Impfserie (2 Impfungen oder Genesung + 1 Impfung) ist künftig 180 Tage gültig. Das Impfzertifikat der Booster-Impfung (3 Impfungen oder Genesung + 2 Impfungen) ist weiterhin 270 Tage gültig.
- [Update 03.02.2022] Nun wurden auch für Wien weitere Öffnungsschritte verlautbart. Ebenso wie auf Bundesebene wird die Sperrstunde mit 5. Februar auf 24:00 verlängert. Ab dem selben Zeitpunkt dürfen auch wieder Zusammenkünfte ohne zugewiesene Sitzplätze mit 2G und Maske mit bis zu 50 Personen (bisher 25) stattfinden. Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen gilt nun unabhängig von der Teilnehmer*innenzahl 2G mit Maske. 2G+ bei Verantaltungen bis 1000 Personen, sowie 2G+ plus Booster bei Veranstaltungen bis 2000 Personen ist also nicht mehr vorgeschrieben.
Achtung: Abweichend von den auf Bundesebene geltenden Regeln, wird in Wien auch nach dem 19.02.2022 ein 2G Nachweis in der Gastronomie notwendig sein.
- [Update 08.02.2022] Ab 12. Februar 2022 fällt die Obergrenze von 50 Personen bei Veranstaltungen ohne zugewiesenen Sitzplätzen. Voraussetzung dafür ist aber ein Konsumationsverbot, FFP2 Maskenpflicht und 2G.
- [Update 16.02.2022] Heute gab es zwei Presskonferenzen.
Wie schon bisher gelten in Wien weiterhin strengere Regeln als auf Bundesebene. Die strengeren Regeln für Wien:
- In Wien bleibt vorerst 2G in allen Innenräumen in denen nicht durchgehend Maske getragen werden kann aufrecht. (Bsp. Gastronomie)
- Die Nachtgastronomie darf ab 05.03.2022 öffnen.
- Unabhängig von den dann herrschenden Regeln der restlichen Gastronomie, bleibt in Clubs aber Anfangs entweder 2G oder sogar 2G+ jedenfalls als Eintrittshürde. Details werden in den nächsten Tagen vereinbart.
Die neuen bundesweiten Regeln:
Ab 19.02.2022:
- 3G statt 2G
- Sperrstunde und Maskenpflicht in geschlossenen Räumen bleibt.
02 Dürfen Clubs aktuell öffnen? [Stand 16.02.2022]
- Ohne zugewiesene Sitzplätze dürfen derzeit nur Veranstaltungen mit maximal 50 Personen zwischen 05:00 und 24:00 stattfinden. Wenn keine zwei Meter Abstand eingehalten werden können, herrscht zusätzlich Maskenpflicht. Somit ist praktisch kein Clubbetrieb möglich. Sitzkonzerte können bei Einhaltung aller Auflagen aber grundsätzlich stattfinden.
03 Welche Regeln gelten bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze?
Für Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze ( Stehkonzerte, etc.) gelten sehr strenge Regeln. Diese gelten unabhängig davon ob die Veranstaltung indoor oder outdoor stattfindet.
- 2G Nachweispflicht
- Die Kontaktdaten müssen erhoben werden.
- maximal 50 Personen
- Veranstaltungen dürfen nur zwischen 05:00 und 24:00 stattfinden.
- FFP2 Maskenpflicht.
- Die Einnahme an Speisen und Getränken ist nur an den dafür vorgesehenen Verabreichungsplätzen erlaubt.
- In Betriebsanlagen und Kultureinrichtungen muss ein Covid-19 Präventionskonzept vor Ort vorhanden, und ein*e Covid-19 Beauftragte*r vor Ort sein.
04 Welche Regeln gelten bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen?
Für alle Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen (Sitzkonzerte, etc.) gelten folgende Regeln:
- Seit 05.02.2022 genügt bei allen Veranstaltungen wieder ein 2G Nachweis für den Eintritt.
Institutionen können aber selbst strengere Regeln festlegen. - Veranstaltungen dürfen nur zwischen 05:00 und 24:00 stattfinden.
- Maximal 2000 Teilnehmer*innen.
- Die Kontaktdaten der Teilnehmer*innen müssen erhoben werden.
- Indoor, aber auch im Freien wenn keine zwei Meter Abstand zwischen den Teilnehmer*innen eingehalten werden können, herrscht FFP2 Maskenpflicht. (Von der Abstandsregel ausgenommen sind Menschen aus dem engsten Umfeld, wie Familie, Lebenspartner*innen, Mitbewohner*innen, etc.)
- Die Sitzplätze müssen vom Personal zugewiesen werden.
- In gastronomischen Einrichtungen muss an den Verabreichungsplätzen keine FFP2 Maske getragen werden.
- In geschlossenen Räumen dürfen Speisen und Getränke nur im Sitzen an dafür vorgesehenen Verabreichungsplätzen und nicht an der Ausgabestelle (Bar, etc.) konsumiert werden.
- Im Freien dürfen Speisen und Getränke auch im Stehen und an der Ausgabestelle konsumiert werden, wenn diese Verabreichungsplätze (z.B. Bar, Stehtisch, etc.) darstellen. Die Einhaltung des Mindestabstands von zwei Metern ist nach Möglichkeit zu beachten.
- Selbstbedienung ist grundsätzlich zulässig, wenn im Covid-19 Präventionskonzept geeignete Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisiokos festgehalten sind.
Weitere Auflagen gestaffelt nach Teilnehmer*innen Anzahl:
- Ab 50 Teilnehmer*innen muss ein Covid-19 Präventionskonzept vor Ort vorhanden, und ein*e Covid-19 Beauftragte*r vor Ort sein.
- Veranstaltungen ab 50 Personen sind angezeigepflichtig.
- Ab 250 Personen sind Veranstaltungen genehmigungspflichtig.
05 Wie sind 3G, 2G, 2G+ und 2G+ plus Booster in Wien geregelt?
Die Mindestanforderung für die Teilnahme am öffentlichen Leben stellt in Wien derzeit 2G dar. Je nach Art der Veranstaltung, kann es jedoch strengere Auflagen geben.
- 3G
Entweder 2G oder ein maximal 48h alter PCR Test. (gilt derzeit nur für bei Veranstaltungen beschäftigte Personen während ihrer Tätigkeit) ACHTUNG: [Update 19.1.2022] Anders als auf Bundesebene, gelten in Wien sogenannte "Wohnzimmer Antigentests" auch weiterhin nicht als Nachweis.
- 2G
Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen. Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf. Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde.
Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.
- 2G+
Zusätzlich zum 2G Nachweis muss ein maximal 48 Stunden alter negativer PCR Test vorgelegt werden.
Achtung: [Update 19.01.2022] Anders als auf Bundesebene, gelten in Wien sogenannte "Wohnzimmer Antigentests" auch weiterhin nicht als Nachweis.
- 2G+ plus Booster
Zusätzlich zu 2G+ muss ein Nachweisüber eine "Boosterimpfung", also ein Drittstich, bzw. 2. Stich bei überstandener Covid-19 Infektion vorgelegt werden.
06 Welche Regeln gelten für Beschäftigte bei Veranstaltungen?
- Arbeitende Personen, sind während ihrer Tätigkeit von der 2G Regel ausgenommen. Für sie reicht ein 3G Nachweis (max. 48h alter PCR Test).
- Unabhängig vom Impfstatus unterliegen sie der Maskenpflicht, wenn direkter bzw. physischer Kontakt mit dem Publikum bzw. den Kunden nicht ausgeschlossen werden kann.
07 Wie ist eine Veranstaltung anzuzeigen?
Veranstaltungen bzw. Zusammenkünfte mit 50 bis 249 Teilnehmer*innen müssen spätestens eine Woche vorher bei der Bezirksverwaltungsbehörde (MA15) via Mail angezeigt werden.
Die Anzeige muss folgende Informationen jedenfalls beinhalten:
- Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des/der für die Zusammenkunft Verantwortlichen.
- Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
- Zweck der Zusammenkunft,
- Anzahl der Teilnehmer*innen.
08 Wie ist eine bewilligungspflichtige Veranstaltung anzumelden?
Veranstaltungen mit über 250 Teilnehmer:innen müssen von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden. Zuständig ist die MA 36V die einen eigenen Covid-Desk eingerichtet hat. Zu erreichen ist dieser unter jennifer.nentwig@wien.gv.at oder lisa.mayer.lm1@wien.gv.at. Die Behörde räumt sich, nach vollständigem Einlangen der Unterlagen, zwei Wochen Zeit ein, den Antrag zu behandeln.
Die Anmeldung muss folgende Informationen jedenfalls beinhalten:
- Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des/der für die Zusammenkunft Verantwortlichen.
- Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
- Zweck der Zusammenkunft,
- Anzahl der Teilnehmer:innen,
- Covid-19-Präventionskonzept
- Name des/der Covid-19-Beauftrage/n
09 Müssen Kontaktdaten erhoben werden?
Von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten bei einer Veranstaltung aufhalten, müssen Vor- und Nachname, Telefonnummer und/ oder E-Mail-Adresse und Datum und Uhrzeit des Betretens erhoben werden. Die Daten sind für 28 Tage aufzubewahren und nach Ablauf ausnahmslos zu löschen.
Öffnungsverordnung seit 08.11.2021
01 Welche neuen Verordnungen gibt es aktuell?
Ab 08.11.2021:
- 2G bei Veranstaltungen bzw. Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmer*innen. (Update 15.11.2021)
- 2G in allen Bereichen der Gastronomie (also auch Nachtgastronomie und Clubs)
- Veranstaltungen ab 51 Teilnehmer*innen müssen angezeigt werden.
- Veranstaltungen ab 251 Teilnehmer*innen müssen genehmigt werden.
- 2,5G + Maskenpflicht für Angestellte der Nachtgastronomie also geimpft, genesen oder PCR getestet. (Die Gültigkeit der PCR Tests beträgt 48 Stunden)
- 2,5G + Maskenpflicht für DJs, Musiker*innen, Techniker*innen, und andere selbstständig in der Nachtgastronomie und bei Veranstaltungen Arbeitende.
Ab 08.12.2021:
- sinkt die Gültigkeit des Nachweises nach dem zweiten Stich ab 06.12.2012 von 360 auf 270 Tage.
[Update vom 10.11.2021] Abweichend von den Bundesregeln gibt es in der Nachtgastronomie und bei Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmer*innen keine Ausnahmeregelung für Personen mit Erststich und gültigem PCR Test. In der Nachtgastronomie und somit in Clubs gilt strikt 2G.
Ab 15.12.2021:
- Es gilt der sogenannte "Lockdown für Ungeimpfte". Folglich gilt für alle Veranstaltungen 2G.
Ab 19.11.2021:
- In Wien bei Veranstaltungen und in Clubs ab 25 Personen 2G+ (geimpft oder genesen plus PCR Test)
- Personen, die in den letzten 90 Tagen nachweislich eine Covid Erkrankung überstanden haben, benötigen keinen PCR Test.
- In Ausnahmefällen können bei Veranstaltungen auch Antigen Tests als "+" Nachweis gelten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass aufgrund mangelnder Verfügbarkeit kein PCR Test gemacht werden konnte, bzw das Testergebnis nicht rechtzeitig ankommt. In diesem Fall müssen die Besucher*innen aber eine FFP2 Maske tragen. Achtung: Diese Regel gilt nicht in Clubs, oder anderen Bereichen der Nachtgastronomie.
Ab 22.11.2021:
- Es gilt ein harter Lockdown bis vorerst 12.12.2021.
Öffnungsverordnung seit 01.07.2021
01 Welche neuen Verordnungen gibt es aktuell?
Ab 01.07. 2021 gilt in Wien eine neue Öffnungsverordnung:
- Es darf wieder getanzt werden - mit 3G Nachweis, Indoor, ohne Maske.
- Auch die restriktive Sperrstunde fällt mit der neuen Öffnungsverordnung. Hier gelten nun endlich wieder die gleichen Regeln wie vor der Pandemie.
02 Welche speziellen Auflagen gelten für Clubs?
Clubs, und alle anderen Betriebsstätten im Gastgewerbe, in denen Gäste während ihres Aufenthalts nicht vorwiegend sitzen, ohne Anzeige/Anmeldung nur maximal 75 Prozent ihrer Personenkapazität einlassen. Beim Betreten der Betriebsstätte muss ein 3G Nachweis erbracht werden.
[Update vom 02.07.2021]: Sollen mehr als 75% der Kapazität eingelassen werden, gelten die Regeln für Veranstaltungen:
- Von 101 bis 500 Personen muss die Veranstaltung spätestens eine Woche vor Beginn beim zuständigen Bezirksamt (Betriebsanlagen) angezeigt werden.
- Die Behörde muss über diese Veranstaltungen also nur Informiert werden, muss sie aber nicht genehmigen.
- Die Anzeige muss folgende Informationen beinhalten: Name und Kontaktdaten des/der für die Zusammenkunft Verantwortlichen; Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft; Zweck der Zusammenkunft; Anzahl der Teilnehmer*innen.
- Ab 501 Personen muss die Veranstaltung vom zuständigen Bezirksamt (Betriebsanlagen) genehmigt werden. Die Behörde hat nach vollständigem Einlangen der Unterlagen zwei Wochen Zeit über den Antrag zu entscheiden.
- Zusätzlich zur Übermittlung der oben genannten Informationen muss dazu ein Covid-19-Beauftrage*r bestellt, und dem Antrag ein Covid-19-Präventionskonzept beigelegt werden.
[Update vom 06.07.2021]: In der Verordnung steht dass im „Regelbetrieb“ einer „Diskothek“ nur 75% der Kapazität eingelassen werden dürfen. Also geht es bei der Anzeige / Genehmigung darum, zu argumentieren, dass es sich bei den Veranstaltungen nicht um „Regelbetrieb" handelt. Die Behörde behält sich vor, jede Anzeige einzeln zu prüfen. Ein Indiz für eine Veranstaltung bzw „Zusammenkunft“ wäre z.B. ein bestimmtes Konzert, oder ein Lineup, das sich nicht ständig wiederholt. Es macht also Sinn spezielle Line-Ups in den Anträgen zu inkludieren.
03 Welche Regeln gelten für Veranstaltungen außerhalb von Betriebsanlagen?
Ab 01.07.2021 fällt die Besucher*innen-Obergrenze bei Veranstaltungen.
- Veranstaltungen mit über hundert Personen müssen spätestens eine Woche vor Beginn bei der MA 15 angezeigt werden, sind aber nicht genehmigungspflichtig.
- Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmer*innen müssen bei der MA 36 angemeldet werden.
- Die Behörde hat dann zwei Wochen Zeit um über den Antrag zu entscheiden.
- Ab 100 Personen muss ein*e Covid-19-Präventionsbeauftragte*r bestellt, und ein Präventionskonzept erstellt werden.
- Ab 100 Personen muss beim Betreten der Veranstaltung ein 3G Nachweis erbracht werden.
- Ab 100 Personen müssen die Kontaktdaten der Gäste erhoben werden.
- Veranstaltungen mit 101 - 500 Teilnehmer*innen müssen spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn bei der Bezirksverwaltungsbehörde (MA 15) via Mail angezeigt werden.
- Die Behörde muss über diese Veranstaltungen also nur Informiert werden, muss sie aber nicht genehmigen.
Die Anzeige muss folgende Informationen beinhalten:
- Name und Kontaktdaten des/der für die Zusammenkunft Verantwortlichen
- Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft
- Zweck der Zusammenkunft
- Anzahl der Teilnehmer*innen
- Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmer*innen müssen von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden.
- Zuständig ist bei in diesem Fall die MA 36V die einen eigenen Covid-Desk eingerichtet hat.
- Zu erreichen ist dieser unter jennifer.nentwig@wien.gv.at oder lisa.mayer.lm1@wien.gv.at.
- Die Behörde räumt sich, nach vollständigem Einlangen der Unterlagen, zwei Wochen Zeit ein, den Antrag zu behandeln.
- Zusätzlich zur Übermittlung der oben genannten Informationen muss dazu ein Covid-19-Beauftrage*r bestellt, und dem Antrag ein Covid-19-Präventionskonzept beigelegt werden. Unter den im vorigen Absatz genannten E-Mail-Adressen, erhält man zu diesem Zweck ein vorgefertigtes Formulare mit einer Präventionskonzept-Checkliste.
- Die Behörde hat nach Einlangen zwei Wochen Zeit, um über den Antrag zu entscheiden.
04 Gilt die FFP2-Maskenpflicht?
- Bei Veranstaltungen und in Lokalen/Gastronomie in denen ein 3G Nachweis erbracht werden muss, müssen nun keine Masken mehr getragen werden.
- An den meisten anderen Orten reicht von nun an ein Mund Nasen Schutz (MNS).
- Die FFP2 Maskenpflicht fällt.
05 Wie sind die 3Gs als Nachweis aktuell definiert?
In allen gastronomischen Betrieben (Clubs, Bars) und bei Veranstaltungen mit über hundert Teilnehmer*innen muss 3G geprüft werden. Alle Anwesenden, also Gäste und Mitarbeiter*innen müssen beim Betreten nachweisen, dass von ihnen eine „geringe epidemiologische Gefahr“ ausgeht, sie also nachweislich getestet, geimpft oder genesen sind.
Dieser Nachweis muss kontrolliert werden. Beaufsichtigte Schnelltests vor Ort sind in Ausnahmen zulässig, und für die Dauer des Aufenthalts gültig.
Neu ist, dass Betreiber*innen und Veranstalter*innen, bzw. verantwortliche Personen berechtigt sind die Identität der Gäste festzustellen, um die Gültigkeit der Zertifikate zu kontrollieren. Sie dürfen diese Informationen aber nicht vervielfältigen.
Folgende Regeln gelten für die Nachweise:
- Getestet
- PCR-Tests (maximal 72 Stunden alt)
- Antigen-Tests (maximal 48 Stunden alt)
- Antigen-Selbsttests mit digitaler Lösung (maximal 24 Stunden alt)
- Genesen
- Eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde.
- Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf
- Ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde.
- Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf.
- Geimpft
- Nachweis über eine erfolgte Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als 90 Tage zurückliegen darf.
- Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf.
- Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf.
- Impfung, wenn nicht länger als 270 Tage zurückliegt und wenn 21 Tage vor Impfung positiver PCR- Test bzw. vor der Impfung Nachweis neutralisierender Antikörper vorlag.
06 Welche Zertifikate sind gültig?
Die Nachweise müssen in lateinischer Schrift und in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden. Wenn z.B. Tourist*innen andere Zertifikate vorlegen sind diese nicht gültig.
07 Wo müssen Kontaktdaten erhoben werden?
In Clubs und bei Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmer*innen muss von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten bei der Veranstaltung aufhalten, Vor- und Nachname, Telefonnummer und/ oder E-Mail-Adresse und Datum und Uhrzeit des Betretens erhoben werden. Die Daten sind für 28 Tage aufzubewahren und nach Ablauf ausnahmslos zu löschen.
08 Wann ist eine Covid-19 Beauftragte*r / ein Präventionskonzept erforderlich?
In Gastronomiebetrieben, sowie für Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmer*innen, muss ein*e COVID-19 Beauftragte*r bestellt und mit ihm/ihr ein Präventionskonzept ausgearbeitet und umgesetzt werden. Das Konzept muss bei einer allfälligen Kontrolle jederzeit vorzeigbar sein.
Veranstaltungen mit weniger als 100 Teilnehmer*innen, müssen diese Auflage nicht erfüllen.
09 Welche Punkte muss ein Covid-19 Präventionskonzept beinhalten?
Die MA 36 hat ein Formular erstellt das auch als Vorlage für die Gastronomie herangezogen werden kann. Auf jeden Fall muss das Konzept folgende Punkte beinhalten:
- spezifische Hygienemaßnahmen
- Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
- Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen
- gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken
- Regelungen zur Steuerung der Personenströme und
- Regulierung der Anzahl der Personen
- Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen
- Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests
10 Wie lange ist diese Verordnung gültig?
Die neue Verordnung ist vorerst bis 22.07.2021 gültig.
Öffnungsverordnung seit 10.06.2021
01 Welche neuen Verordnungen gibt es aktuell?
Ab 10.06.2022 dürfen Clubs wieder ein bisschen mehr. Für Clubs, Bars, Konzerte, Open Airs, etc. sind vor allem zwei Punkte in der Öffnungsverordnung vom 10.06.2022 relevant.
Der Begriff „Veranstaltung“ kommt in der offiziellen Verordnung nicht vor, sondern ist im Oberbegriff „Zusammenkünfte“ geregelt. Bei Veranstaltungen können unabhängig vom Ort, an dem Sie stattfinden, beide Auflagen zu beachten sein.
- Die Sperrstunde wird auf 24:00 ausgeweitet.
- Outdoor dürfen Personengruppen nun aus maximal 16 Personen, indoor aus maximal 8 Personen bestehen. Kinder sind von dieser Regelung ausgenommen.
- Zwischen Personengruppen muss “nur mehr” ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden.
- Im Freien entfällt bei Einhaltung des Mindestabstandes die Maskenpflicht.
- 75 % Auslastung bei Veranstaltungen mit fix zugewiesenen Sitzplätzen.
02 Wann sind Regeln für Gastronomie zu befolgen?
- Gastronomische Betriebe müssen sich immer an die Regeln für die Gastronomie halten.
- Findet in einem gastronomischen Betrieb eine Veranstaltung statt, sind zusätzlich auch die Regeln für Zusammenkünfte zu beachten.
- Sobald Speisen und Getränke angeboten werden gelten auch für Open Airs, Off Locations, Galerien, etc. die Regeln für die Gastronomie.
03 Wann sind Regeln für Zusammenkünfte zu befolgen?
- Die Regeln für Zusammenkünfte gelten immer dann, wenn Personengruppen aus mehreren Haushalten mit über acht Personen in geschlossenen Räumen, und mehr als sechzehn Personen outdoor zusammentreffen, und der Zweck des Zusammentreffens nicht durch einen anderen Teil der Verordnung (Sport, Arbeit, etc.) geregelt ist.
- Kinder sind von dieser Regelung ausgenommen.
- Werden Speisen und Getränke verabreicht, gelten zusätzlich die Regeln für die Gastronomie.
- Auch in der Gastronomie können die Regeln für Zusammenkünfte gelten, wenn Konzerte oder DJ-Sets stattfinden, und die Behörde einen Veranstaltungscharakter feststellt, also quasi alle eure Besucher als “eine” Gruppe wahrnimmt, die sich zu einem gemeinsamen Zweck dort aufhält.
04 Wo verläuft die Trennlinie zwischen Gastronomie und Zusammenkunft?
- Letztlich steht dabei die Frage im Vordergrund, ob der Gastronomische- oder der Eventcharakter überwiegt. Rechtlich ist das ein Graubereich. Die Behörde muss dabei abwägen, ob die Besucher*innen vorrangig wegen des gastronomischen Angebots oder wegen der Darbietung kommen.
- Wird ein Konzert mit Flyern, Plakaten, etc. beworben oder werden Eintrittskarten für ein Event verkauft, wird es vermutlich schwierig, der Behörde glaubwürdig zu erklären, dass der gastronomische Charakter im Vordergrund steht.
- Wenn jedoch DJs*, oder Musiker*innen nur die Atmosphäre mitbestimmen, und das Publikum sich dazu in kleinen Gruppen unterhält, ist der gastronomische Charakter nicht zwingend gefährdet.
05 Gibt es eine Sperrstunde?
Zusammenkünfte mit mehr als acht Personen aus unterschiedlichen Haushalten, sind grundsätzlich nur zwischen 05:00 und 24:00 erlaubt. Dementsprechend dürfen auch Gastronomie und Veranstaltungen Gäste nur in diesem Zeitraum empfangen.
07 Was ist die aktuell geltende 3G-Regel?
Alle Anwesenden, also Gäste und Mitarbeiter*innen müssen beim Betreten nachweisen, dass von ihnen eine „geringe epidemiologische Gefahr“ ausgeht, sie also nachweislich getestet, geimpft oder genesen sind. Dieser Nachweis muss kontrolliert werden. Beaufsichtigte Schnelltests vor Ort sind in Ausnahmen zulässig, und für die Dauer des Aufenthalts gültig.
Folgende Regeln gelten für die Nachweise:
- Getestet
- PCR-Tests (maximal 72 Stunden alt)
- Antigen-Tests (maximal 48 Stunden alt)
- Antigen-Selbsttests mit digitaler Lösung (maximal 24 Stunden alt)
- Genesen
- Eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde.
- Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf, oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde.
- Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf.
- Geimpft
- Nachweis über eine erfolgte Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als 90 Tage zurückliegen darf.
- Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf.
- Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf.
- Impfung, wenn nicht länger als 270 Tage zurückliegt und wenn 21 Tage vor Impfung positiver PCR- Test bzw. vor der Impfung Nachweis neutralisierender Antikörper vorlag.
08 Was ist unter “Besuchergruppen” zu verstehen und was gilt für diese?
Die neue Verordnung teilt Gäste in „Besuchergruppen“ ein.
- Zwischen unterschiedlichen “Besuchergruppen” muss ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden.
- In geschlossenen Räumen dürfen maximal 16 Personen aus unterschiedlichen Haushalten, mit bis zu sechs Kindern eine “Besuchergruppe” bilden.
- Im Freien dürfen maximal zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten, mit bis zu zehn Kindern eine “Besuchergruppe” bilden.
- Personen, die im selben Haushalt wohnen, dürfen immer eine “Besuchergruppe” bilden.
- Betreiber*innen und Veranstalter*innen haben darauf zu achten, dass keine “Besuchergruppen” eingelassen werden, die größer sind.
- Wo der Abstand auf Grund der Anordnung der Sitzplätze nicht möglich ist (z.B. in Sitzreihen), ist zumindest zwischen den “Besuchergruppen” ein Sitzplatz freizuhalten.
09 Was sind Verabreichungsplätze?
- Dort wo Speisen und Getränke verabreicht werden sollen, gelten bei allen Veranstaltungen die Regeln für die Gastronomie. Speisen und Getränke dürfen nur an sogenannten Verabreichungsplätzen konsumiert werden.
- Für diese muss ausnahmslos der Mindestabstand von zwei Metern zwischen “Besuchergruppen” eingehalten werden.
- Im Gegensatz zu einfachen Sitzplätzen darf an Verabreichungsplätzen zur Einnahme von Speisen und Getränken die FFP2-Maske abgenommen werden.
10 Müssen Kontaktdaten erhoben werden?
Ja. Von Personen die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten bei euch aufhalten werden, müssen Vor- und Nachname, Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse und Datum und Uhrzeit des Betretens erhoben werden. Die Daten sind für 28 Tage aufzubewahren und nach Ablauf ausnahmslos zu löschen.
11 Wann ist eine Covid-19 Beauftragte*r / ein Präventionskonzept erforderlich?
In Gastronomiebetrieben, sowie für Veranstaltungen mit über 50 Teilnehmer*innen, muss ein*e COVID-19 Beauftragte*r bestellt und mit ihm/ihr ein Präventionskonzept ausgearbeitet und umgesetzt werden. Das Konzept muss bei einer allfälligen Kontrolle jederzeit vorzeigbar sein. Veranstaltungen mit weniger als 50 Teilnehmer*innen, müssen diese Auflage nicht erfüllen.
12 Wo dürfen Speisen und Getränke konsumiert werden?
- Die Öffnungsverordnung erwähnt explizit, dass im Ausschankbereich nicht konsumiert werden darf.
- Speisen und Getränke dürfen grundsätzlich nur im Sitzen an dafür vorgesehenen Verabreichungsplätzen konsumiert werden.
- Diese sind so einzurichten dass der Mindestabstand von ein Meter zwischen den einzelnen “Besuchergruppen” eingehalten werden kann.
- Ausgenommen davon sind Imbiss und Gastronomiestände im Freien. Hier darf auch im Stehen konsumiert werden. Ein Meter Abstand zwischen den “Besuchergruppen” sind dennoch einzuhalten.
- Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes entfällt, wenn geeignete Trennwände vorhanden sind.
Achtung: Ist kein Mindestabstand von ein Meter zwischen den “Besuchergruppen” möglich (z.B. in Sitzreihen), gelten die Plätze nicht als „Verabreichungsplätze“. Es darf also nicht konsumiert werden, in geschlossenen Räumen gilt an diesen Plätzen zusätzlich FFP2-Maskenpflicht.
13 Wie viele Personen dürfen an Veranstaltungen teilnehmen?
Indoor dürfen von nun an mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen Veranstaltungen, mit bis zu 1.500 Teilnehmer*innen in geschlossenen Räumen und Outdoor mit bis zu 3.000 Teilnehmer*innen, stattfinden. Dabei darf die Anzahl der Besucher*innen, nie mehr als 75% der zugelassenen Kapazität (laut Eignungsfeststellung oder Betriebsanlagengenehmigung) betragen.
14 Müssen Veranstaltungen aktuell genehmigt werden?
- Zusammenkünfte mit 18 - 50 Teilnehmer*innen müssen spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn bei der Bezirksverwaltungsbehörde (MA 15) über eine eigens eingerichtete Mailadresse angezeigt werden. Die Behörde muss über diese Veranstaltungen also nur Informiert werden, muss sie aber nicht genehmigen.
- Die Anzeige muss folgende Informationen beinhalten: Name und Kontaktdaten des/der für die Zusammenkunft Verantwortlichen; Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft; Zweck der Zusammenkunft; Anzahl der Teilnehmer*innen.
- Veranstaltungen mit über 50 Teilnehmer*innen müssen von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden.
- Zuständig ist in diesem Fall die MA 36 die einen eigenen Covid-19 Desk eingerichtet hat. Zu erreichen ist dieser unter jennifer.nentwig@wien.gv.at oder Lisa.mayer.lm1@wien.gv.at.
- Zusätzlich zur Übermittlung der oben genannten Informationen muss dazu ein Covid-19-Beauftrage*r bestellt, und dem Antrag ein Covid-19-Präventionskonzept beigelegt werden. Unter den im vorigen Absatz genannten E-Mailadressen, erhält man zu diesem Zweck ein vorgefertigtes Formulare mit einer Präventionskonzept Checkliste.
Achtung: Eine möglicherweise Notwendige Anmeldung oder Anzeige der Veranstaltung bei der MA36 im Sinne des Wiener Veranstaltungsgesetz, ersetzen diese Genehmigungen nicht, sondern sind zusätzlich zu erbringen.
15 Darf auch ohne zugewiesene Sitzplätze veranstaltet werden?
- Veranstaltungen mit sechzehn bis fünfzig Teilnehmer*innen sind auch ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze möglich.
- Bei diesen Veranstaltungen dürfen indoor jedoch keine Speisen und Getränke verabreicht werden, outdoor gelten die Regeln für die Gastronomie.
- Zwischen Personen die nicht im gleichen Haushalt leben muss ausnahmslos ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden, es dürfen also keine Personen aus unterschiedlichen Haushalten “Besuchergruppen” bilden.
- Indoor gilt die FFP2 Maskenpflicht.
- Die Veranstaltungen unterliegen der Anzeigepflicht.
16 Wann gilt die FFP2-Maskenpflicht?
- Bei Veranstaltungen gilt in geschlossenen Räumen FFP2-Maskenpflicht. Ausgenommen davon sind Verabreichungsplätze zum Verzehren von Speisen und Getränken.
17 Wie lange ist diese Öffnungsverordnung gültig?
Die neue Öffnungsverordnung gilt von 10.6.2021 bis 30.06.2021. Ab 01.07.2021 ist also mit neuen Regeln zu rechnen.
Öffnungsverordnung seit 19.05.2021
01 Welche neuen Verordnungen gibt es aktuell?
- Ab 19.05.2022 dürfen Clubs ein bisschen mehr. Was genau, dazu gibt es mitunter widersprüchliche Informationen. Für Clubs, Bars, Konzerte, Open Airs, etc. sind vor allem zwei Punkte in der Öffnungsverordnung vom 19.05.2022 relevant.
- §6 regelt die Auflagen für die Gastronomie.
- §13 regelt die Auflagen für „Zusammenkünfte”.
Der Begriff „Veranstaltung“ kommt in der Verordnung nicht vor, sondern ist im Oberbegriff „Zusammenkünfte“ geregelt. Bei Veranstaltungen können unabhängig vom Ort, an dem Sie stattfinden, beide Auflagen zu beachten sein.
- Zusammenkünfte mit mehr als vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten, sind grundsätzlich nur zwischen 05:00 und 22:00 Uhr erlaubt. Dementsprechend dürfen auch Gastronomie und Veranstaltungen Gäste nur in diesem Zeitrahmen empfangen.
02 Wann sind die Regeln für Gastronomie zu befolgen?
Gastronomische Betriebe müssen sich immer an die Regeln für die Gastronomie halten.
Findet in einem gastronomischen Betrieb eine Veranstaltung statt, sind zusätzlich auch die Regeln für Zusammenkünfte zu beachten.
Sobald Speisen und Getränke angeboten werden gelten auch für Open Airs, Off Locations, Galerien, etc. die Regeln für die Gastronomie.
03 Wann sind die Regeln für Zusammenkünfte gültig?
- Die Regeln für Zusammenkünfte gelten immer dann, wenn Personengruppen aus mehreren Haushalten mit über vier Personen (und maximal sechs Kindern) in geschlossenen Räumen, und mehr als zehn Personen (und maximal zehn Kindern) outdoor zusammentreffen, und der Zweck des Zusammentreffens nicht durch einen anderen Teil der Verordnung (Sport, Arbeit, etc.) geregelt ist.
- Werden Speisen und Getränke verabreicht, gelten zusätzlich die Regeln für die Gastronomie.
- Auch in der Gastronomie können die Regeln für Zusammenkünfte gelten, wenn Konzerte oder DJ-Sets stattfinden, und die Behörde einen Veranstaltungscharakter feststellt, also quasi alle eure Besucher als “eine” Gruppe wahrnimmt, die sich zu einem gemeinsamen Zweck dort aufhält.
04 Wo verläuft die Trennlinie zwischen Gastronomie und Zusammenkunft?
- Letztlich steht dabei die Frage im Vordergrund, ob der Gastronomische- oder der Eventcharakter überwiegt. Rechtlich ist das ein Graubereich. Die Behörde muss dabei abwägen, ob die Besucher*innen vorrangig wegen des gastronomischen Angebots oder wegen der Darbietung kommen.
- Wird ein Konzert mit Flyern, Plakaten, etc. beworben oder werden Eintrittskarten für ein Event verkauft, wird es vermutlich schwierig, der Behörde glaubwürdig zu erklären, dass der gastronomische Charakter im Vordergrund steht.
- Wenn jedoch DJs*, oder Musiker*innen nur die Atmosphäre mitbestimmen, und das Publikum sich dazu in kleinen Gruppen unterhält, ist der gastronomische Charakter nicht zwingend gefährdet.
05 Was ist die aktuell geltende 3G-Regel?
Alle Anwesenden, also Gäste und Mitarbeiter*innen müssen beim Betreten nachweisen dass von ihnen eine „geringe epidemiologische Gefahr“ ausgeht, sie also nachweislich getestet, geimpft oder genesen sind. Dieser Nachweis muss kontrolliert werden. Beaufsichtigte Schnelltests vor Ort sind in Ausnahmen zulässig, und für die Dauer des Aufenthalts gültig.
Folgende Regeln gelten für die Nachweise
- Getestet
PCR-Tests (maximal 72 Stunden alt)
Antigen-Tests (maximal 48 Stunden alt)
Antigen-Selbsttests mit digitaler Lösung (maximal 24 Stunden alt)
- Genesen
Eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde.
Ein Nachweis nach §4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde. Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.
- Geimpft
Nachweis über eine erfolgte Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf.
Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf.
Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf.
Impfung, wenn nicht länger als neun Monate zurückliegt und wenn 21 Tage vor Impfung positiver PCR- Test bzw. vor der Impfung Nachweis neutralisierender Antikörper vorlag.
06 Wie viele Personen dürfen an Veranstaltungen teilnehmen?
Indoor dürfen von nun an mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen Veranstaltungen, mit bis zu 1.500 Teilnehmer*innen in geschlossenen Räumen und Outdoor mit bis zu 3.000 Teilnehmer*innen, stattfinden. Dabei darf die Anzahl der Besucher*innen, nie mehr als 50% der zugelassenen Kapazität (laut Eignungsfeststellung oder Betriebsanlagengenehmigung) betragen.
Achtung: Für Orte an denen es keine Eignungsfeststellung gibt, muss also bei der Anmeldung der Veranstaltung bei der MA 36, die zweifache Besucher*innenzahl für die Eignung beantragt werden um die geplante Besucher*innenzahl einlassen zu dürfen.
07 Müssen Veranstaltungen genehmigt werden?
- Zusammenkünfte mit 10 - 50 Teilnehmer*innen müssen spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn bei der Bezirksverwaltungsbehörde (MA 15) über eine eigens eingerichtete Mailadresse angezeigt werden. Die Behörde muss über diese Veranstaltungen also nur Informiert werden, muss sie aber nicht genehmigen.
- Die Anzeige muss folgende Informationen beinhalten: Name und Kontaktdaten des/der für die Zusammenkunft Verantwortlichen; Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft; Zweck der Zusammenkunft; Anzahl der Teilnehmer*innen.
- Veranstaltungen mit über 50 Teilnehmer*innen müssen von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden. Zuständig ist in diesem Fall die MA 36 die einen eigenen Covid Desk eingerichtet hat. Zu erreichen ist dieser unter jennifer.nentwig@wien.gv.at oder lisa.mayer.lm1@wien.gv.at.
- Zusätzlich zur Übermittlung der oben genannten Informationen muss dazu ein Covid-19-Beauftrage*r bestellt, und dem Antrag ein Covid-19-Präventionskonzept beigelegt werden.
- Unter den im vorigen Absatz genannten E-Mailadressen, erhält man zu diesem Zweck ein vorgefertigtes Formulare mit einer Präventionskonzept Checkliste. Die Behörde hat nach Einlangen drei Wochen Zeit, um über den Antrag zu entscheiden.
Achtung: Eine möglicherweise notwendige Anmeldung oder Anzeige der Veranstaltung bei der MA 36, ersetzen diese Genehmigungen nicht, sondern sind zusätzlich zu erbringen.
08 Darf auch ohne zugewiesene Sitzplätze veranstaltet werden?
- Veranstaltungen mit 10 bis 50 Teilnehmer*innen sind auch ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze möglich.
- Bei diesen Veranstaltungen dürfen jedoch keine Speisen und Getränke verabreicht werden, zwischen Personen die nicht im gleichen Haushalt leben muss ausnahmslos ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden, es dürfen also keine Personen aus unterschiedlichen Haushalten “Besuchergruppen” bilden, und es gilt die FFP2-Maskenpflicht sowohl indoor als auch im Freien.
- Die Veranstaltungen unterliegen der Anzeigepflicht.
09 Wie viel Abstand muss zwischen einzelnen “Besuchergruppen” gehalten werden?
- Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder einer anderen “Besuchergruppe” angehören, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Ist die Einhaltung des Mindestabstands auf Grund der Anordnung der Sitzplätze nicht möglich, muss zumindest seitlich ein Sitzplatz zwischen den “Besuchergruppen” freigehalten werden.
Achtung: Wenn weniger als zwei Meter Abstand zwischen den Personengruppen eingehalten werden kann, gelten die Plätze nicht als Verabreichungsplätze. Es dürften dann also keine Speisen und Getränke verabreicht werden.
10 Wann gilt die FFP2-Maskenpflicht?
- Bei Veranstaltungen gilt in geschlossenen Räumen und auch im Freien die FFP2-Maskenpflicht. Ausgenommen davon sind Verabreichungsplätze zum Verzehren von Speisen und Getränken.
Disclaimer
Diese Übersicht wurde im Austausch mit dem Bundesministerium für Kunst, Kultur öffentlicher Dienst und Sport entstanden, und nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Als rechtliche Grundlage ist dennoch immer die aktuelle Öffnungsverordnung heranzuziehen.
Bei offenen Fragen könnt ihr euch jederzeit bei der Vienna Club Commission unter info@viennaclubcommission.at melden.