Mieten: Stundung und Reduktion

Mieter*innen oder Pächter*innen haben laut ABGB ein Recht auf eine Mietzinsreduktion, sofern ein beschränkter Gebrauch des Mietstückes durch einen außerordentlichen Zufall nachgewiesen werden kann. Das heißt, Vermieter*innen sind per Gesetz dazu verpflichtet eine Mietzinsreduktion, welche an den Umsatzausfall angeglichen wird, zu gewährleisten.

Empfehlung: Wir empfehlen deshalb folgende Vorgehensweise, sofern der / die Vermieter*in oder Verpächter*in einer Mietzinsreduktion nicht zustimmt:

  • Alle Zahlungen nur noch mit Vorbehalt auf Rückforderung bezahlen. Hierzu einfach eine Email an die zuständige Hausverwaltung / Mieter*in / Pächter*in schicken, wo ihr sie darauf hinweist, dass alle weiteren Mietzinszahlungen nur mit Vorbehalt getätigt werden.
  • Damit wird gewährleistet, dass ihr keine Räumungsklage wegen nicht beglichener Mietzinszahlungen erhaltet. Denn obwohl ihr das Recht auf eine Mietzinsreduktion habt, kann es unter Umständen notwendig sein, dies vor Gericht einzuklagen. Da solche Prozesse  einiges an Zeit kosten können, besteht die Möglichkeit, dass der / die Vermieter*in oder Verpächter*in wegen Zahlungsversäumnis eine Räumungsklage einreicht.

Einschränkung: Es kann vorkommen, dass in einem Miet- oder Pachtvertrag §1104 und §1105 des ABGB durch eine Zusatzklausel außer Kraft gesetzt werden. Sollte eine solche Klausel nicht in eurem Miet- oder Pachtvertrag enthalten sein, könnt ihr die / den Vermieterin oder Verpächterin klagen.

Rechtlicher Hintergrund: Hier ist der Wortlaut der entsprechenden Paragraphen (Link zum AGBG):

§ 1104. Wenn die in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Seuche, großer Überschwemmungen, Wetterschläge, oder wegen gänzlichen Mißwachses gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann, so ist der Bestandgeber zur Wiederherstellung nicht verpflichtet, doch ist auch kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten.

§ 1105. Behält der Mieter trotz eines solchen Zufalls einen beschränkten Gebrauch des Mietstückes, so wird ihm auch ein verhältnismäßiger Teil des Mietzinses erlassen. Dem Pächter gebührt ein Erlaß an dem Pachtzinse, wenn durch außerordentliche Zufälle die Nutzungen des nur auf ein Jahr gepachteten Gutes um mehr als die Hälfte des gewöhnlichen Ertrages gefallen sind. Der Verpächter ist so viel zu erlassen schuldig, als durch diesen Abfall an dem Pachtzinse mangelt.

Beratung durch die VCC: Solltet ihr Probleme beim Einfordern der Mietzinsreduktion oder einer Mietzinsstundung haben, könnt ihr euch gerne per Mail an info@viennaclubcommission.at wenden. Sollten wir die Anfrage nicht selbst beantworten können, werden wir sie an unseren Rechtsanwalt Wolfgang Renzl weiterleiten. In solchen Fällen bitte unbedingt den Miet- oder Pachtvertrag und den bisherigen Schriftverkehr mit der zuständigen Vermieter*in / Pächter*in / Hausverwaltung mitschicken.

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