05 Veranstaltungssicherheit

Der Open Air Guide der Vienna Club Commission und der IG Kultur Wien macht es Veranstalter*innen einfacher unter freiem Himmel zu veranstalten. Darin sind Praxistipps und wichtige Vorschriften enthalten. In Kapitel 5/8 bekommst du Infos zur Veranstaltungssicherheit.

Inhalt

05.1 Einleitung

Seit 01.12.2020 sind die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der Veranstaltungssicherheit nicht mehr durch das Wiener Veranstaltungsstättengesetz geregelt. Nun müssen Veranstalter*innen „nur“ noch garantieren, sich an den aktuellen „Stand der Technik“ zu halten.

Um diesen etwas abstrakten Begriff greifbarer zu machen, gibt die MA 36 eine unregelmäßig aktualisierte Broschüre mit einer Zusammenfassung der geltenden Veranstaltungsstättenrichtlinie heraus. Grundlage dafür sind in erster Linie die jeweils geltenden Richtlinien des Österreichisches Instituts für Bautechnik (OIB-Richtlinien). Im Zweifelsfall lohnt es sich unter Umständen, direkt in diesen Richtlinien nachzuschlagen. 

Dabei verpflichtet sich die Behörde, auch auf die Verhältnismäßigkeit der aufzuwendenden Mittel zu achten. Ist der Aufwand, den eine Auflage verursacht, gegenüber der erstrebten Wirkung unverhältnismäßig, kann die Behörde in Ausnahmefällen von der Auflage absehen. Ebenso kann vom „Stand der Technik“ abgesehen werden, wenn die Schutzinteressen trotzdem gewährleistet sind.

Ihr solltet euch als Veranstalter*innen vor jeder Veranstaltung über die aktuellen Richtlinien informieren. Nähere Informationen und die aktuelle Veranstaltungsstättenrichtlinie findet ihr hier.

Das Thema Veranstaltungssicherheit ist sehr breit gefächert und komplex. In den Folgekapiteln werden die wichtigsten Bereiche erläutert. Wer es genauer wissen will, kann sich in die kostenpflichtige vierteilige Buchreihe „Veranstaltungssicherheit. Von der Praxis für die Praxis“ oder in die kostenlose Broschüre „GEMEINSAM.SICHER“ einlesen. In jedem Fall solltet ihr als Veranstalter*In oder Beteiligte*r einen groben Überblick über Regeln und Spezialbegriffe haben. Diese haben wir in diesem Kapitel herausgearbeitet.

Achtung: Die Broschüre der WKO wurde 2019, also vor dem neuen Wiener Veranstaltungsgesetz, welches am 01.12.2020 in Kraft getreten ist, verfasst. Dementsprechend sind einige Angaben nicht auf dem neuesten Stand.

05.2 Aufsichtsperson

Als Veranstalter*in habt ihr dafür zur sorgen, dass sich während der gesamten Dauer der Veranstaltung eine oder mehrere Aufsichtspersonen in der Veranstaltungsstätte aufhalten, die mit den für die Veranstaltung geltenden Regeln gut vertraut sind. Das könnt ihr selber sein oder eine mit der Veranstaltung vertraute Person (z. B. veranstaltungstechnische*r Geschäftsführer*in oder Produktionsleiter*in). 

Diese Aufsichtsperson muss für die Behörden und die Landespolizeidirektion jederzeit erreichbar sein und muss die Befugnis haben, veranstaltungstechnische Verstöße abzustellen. Wird diese Aufgabe von mehreren Personen wahrgenommen, ist eine schriftliche Aufgabenverteilung vorzunehmen, die ihr jederzeit den Behörden vorlegen können müsst.

Zusätzlich müsst ihr ab 1.000 Besucher*innen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn eine Begehung des Geländes mit den Behörden durchführen, bei der sämtliche Mängel schriftlich dokumentiert und vor Veranstaltungsbeginn behoben werden müssen.

Achtung: Trifft die Behörde bei einer allfälligen Kontrolle keine Aufsichtsperson an, wird sie die Veranstaltung einstellen.

05.3 Das Einmaleins der Veranstaltungssicherheit/ Veranstaltungsaufbauten – die wichtigsten Regeln kompakt

Generell müsst ihr eure Veranstaltungsflächen und Aufbauten so gestalten, dass von ihnen keine Gefährdungen für Publikum und Akteur*Innen ausgehen kann. Diese müssen für jedes Event individuell betrachtet werden. Einige elementare Sicherheitsmerkmale sollte jede*r Veranstalter*in kennen, um ggf. gegensteuern zu können.

Ganz grundlegend sind etwa:

  • Aufbauten müsst ihr ganz grundsätzlich so aufbauen, dass sie sämtlichen Belastungen, die im Zuge des Events auftreten können, standhalten können. Dabei kann es sich um Belastungen aus sämtlichen Richtungen handeln, d. h. Belastung von oben durch Publikum, Equipment o. Ä., Belastung von unten durch hängendes Equipment oder Belastung von der Seite durch Wind. Bei größeren Bühnen und Aufbauten kann das Magistrat einen statischen Nachweis von einem*einer Ziviltechniker*in fordern, insbesondere wenn es sich um Spezialaufbauten oder experimentelle Bühnendesigns handelt, die nicht der Norm entsprechen.

  • Böden und Aufbauten müssen frei von Stolperstellen, Splittern oder sonstigen Hindernissen sein. Gefährliche Stellen (Löcher, Bodenbeläge, Teppiche, Platten etc.) dürfen nicht verrutschen, keine Falten bilden und sich nicht an den Rändern aufrollen.

  • Aus mehreren Bauteilen bestehende Aufbauten (z. B. Bühnenelemente) müssen gegen Auseinandergleiten mit Schellen, Zurrgurten o. Ä. gesichert werden.

  • Stiegen und Treppen für Publikum und Akteur*Innen hinter den Bühnen dürfen nicht höher als 18 Zentimeter sein und müssen über eine Auftrittsfläche von mindestens 27 Zentimeter verfügen. Ab zwei Stufen ist ein beidseitiger Handlauf notwendig.

  • Bühnenflächen sollten so gerade wie möglich sein, die Neigung darf nicht über acht Prozent betragen.

  • Ausstattungen, Dekorationen und Requisiten dürfen keine Gefährdung darstellen – zum Beispiel dürfen sie keine scharfen Kanten haben und müssen splitterfrei sein.

  • Sämtliche hängenden Elemente,also Geräte und Dekorationselemente, müssen durch eine zusätzliche Absturzsicherung (in der Praxis ein Drahtseil, auch safety genannt) abgesichert werden, die mindestens die fünffache Masse des Gerätes tragen können muss. 

  • Sämtliche Kabel und Leitungen, die ihr im Outdoorbereich verwendet, müssen zumindest spritzwassergeschützt (Schutzart IPX3) sein. Kabel, die am Boden verlegt werden, müsst ihr gegen Stolpergefahr und mechanische Beschädigung schützen. Stellen, an denen aufgrund von z. B. Kabelbrücken Stolpergefahr herrscht, müsst ihr z. B. durch ein gelb-schwarzes Tape kennzeichnen. Kabel über Verkehrswege müssen mindestens in drei Meter Höhe, bei unterfahrbaren Flächen in mindestens fünf Meter Höhe überspannt werden.
    Kabel, die durch den Publikumsbereich verlaufen, müssen in Kabelbrücken verlegt werden, im Boden vergraben werden oder mit ausreichend Höhe über Kopf hängen.

  • Für Aufbauten und Requisiten muss schwer entflammbares Material (B1 nach DIN, siehe auch hier) verwendet werden.

    Praxistipp: Eine schwere Entflammbarkeit lässt sich auch durch Anstrich, Besprühen oder Tränken mit entsprechendem Flammschutzmittel erreichen. 
  • Sämtliche Aufbauten, insbesondere Bühnen aus Metallkonstruktionen (Träger, Gerüste, Zeltkonstruktionen etc.), müssen gegen Blitzeinschlag durch eine entsprechend dimensionierte Erdung gesichert sein.

  • (Flucht-)Wege müssen klar gekennzeichnet und auch bei Dunkelheit sichtbar sein.

  • Mit Kraftstoff betriebene Stromgeneratoren müssen, egal ob auf Beton oder Wiese stehend, auf einer Unterlage (Wanne aus Metall oder saugfähigem feuerfestem Material B1) betrieben werden. 

05.4 Notausgänge, Fluchtwege, Notbeleuchtung

Notausgänge, Fluchtwege und die Notbeleuchtung gehören zur Grundplanung einer jeder Veranstaltung, die mit Abgrenzungen (z. B. Umzäunung) arbeitet.

Sie sind notwendig, unumgänglich und alle freuen sich, wenn sie nicht benutzt werden, dennoch müssen sie allen Richtlinien entsprechend vorhanden sind. Die folgenden Erläuterungen sind also immer einzuhalten und können auch mit der Zeit von den Behörden angepasst werden.

Die Wiener Veranstaltungsstättenrichtlinie umfasst unter anderem einen Überblick über alle wichtigen Aspekte zu den Sicherheitsvorschriften. Die genauen Vorschriften zu Fluchtwegen und Notausgängen sind in der OIB-Richtlinie 2.1 geregelt. Wir empfehlen an dieser Stelle, sich regelmäßig über neue Richtlinien zu informieren. Die Vienna Club Commission wird hierzu und zum aktualisierten „Stand der Technik“ auch immer wieder Artikel verfassen.

Laut der seit 01.12.2020 geltenden Wiener Veranstaltungsstättenrichtlinie müssen bei Fluchtwegen, Notausgängen sowie Notbeleuchtung folgende Richtlinien eingehalten werden: 

Wenn von eurem Veranstaltungsort im Gefahrenfall eine Flucht zu einem sicheren Ort am angrenzenden Gelände im Freien möglich ist, benötigt ihr aller Wahrscheinlichkeit nach keine Fluchtwege.

Sobald euer Veranstaltungsort aber auf einer oder mehreren Seiten durch Wände, Zäune oder auch eine Bühne, Verkaufsstände usw. begrenzt ist, kann es sein, dass im Zuge der Verhandlung Flucht und Verkehrswege vorgeschrieben werden.

Für diese gelten folgende grundsätzliche Regeln:

  • Von jedem Punkt des Veranstaltungsgeländes muss innerhalb von 10 Metern ein Fluchtweg erreichbar sein.

  • Für die Hauptwege, Gänge, Treppen und Türen der Veranstaltungsstätte, die sich im Freien befinden, gilt (die Personenzahl bezieht sich immer auf gleichzeitig anwesende Gäste):
    • eine Mindestbreite von 1,20 Meter für eine Personenzahl bis 300.
    • Die Mindestbreite muss pro angefangene 50 weitere Gäste um 0,10 Meter angepasst werden.

Ist eine im Freien gelegene Veranstaltungsstätte für den gleichzeitigen Aufenthalt von mehr als 300 Personen vorgesehen, ist jedenfalls ein zweiter Ausgang erforderlich.

Notausgänge müssen prinzipiell in Fluchtrichtung aufgehen und dürfen beim Öffnen kreuzende Verkehrswege nicht behindern oder einschränken.

In Zelten gelten in Bezug auf Fluchtwege die gleichen Richtlinien wie bei Indoor-Veranstaltungen.

Hinweis: Es kann vorkommen, dass selbst kostenlose Open Airs eine Umzäunung brauchen. Zum Beispiel müssen Fahrradwege oder Straßen geschützt werden. Es kann auch sein, dass die Besitzer*innen der angrenzenden Gelände nicht wollen, dass eure Gäste ihre Grundstücke betreten. Solltet ihr euer Gelände also eingrenzen müssen, sind Notausgänge unumgänglich. 

Flucht- und Rettungswege müssen bei Dunkelheit mit einer Notbeleuchtung ausgestattet sein. In Versammlungsstätten ab 200 Personen ist auf jeden Fall eine Sicherheitsbeleuchtung bestehend aus Notleuchten und Zusatzbeleuchtung zu installieren. 

Fluchtwege sowie Notausgänge müssen durch die bekannten grünen Rettungszeichen mit eindeutiger Richtungsangabe gekennzeichnet werden.

Die Beleuchtung muss bei schlechten Lichtverhältnissen im Dauerbetrieb sein. Ihre Energieversorgung muss mit Ersatzstromquellen abgesichert sein. Bei einem Stromausfall muss die Beleuchtung der Fluchtwege zumindest eine Stunde lang gesichert sein.

Orientierungsleuchten dürfen grundsätzlich nicht niedriger als 1,8 Meter und nicht höher als 2,6 Meter über dem Fußboden angeordnet werden. 

Abhängig von der Lichtstärke müssen so viele Leuchten installiert werden, dass die grünen Rettungszeichen von jedem Punkt im Bereich eines Fluchtwegs sichtbar sind, also die Fluchtrichtung klar erkennbar ist. Die Lichtstärke am Boden unter der Leuchte muss mindestens ein Lux betragen.

Verwendete Rettungszeichen mit der fliehenden Person dürfen nicht selbst gebastelt werden, sondern müssen dem BGBl. II Nr. 101/1997 und der ÖNORM Z 1000-1 (Farbe Grün) entsprechen.

Laut den Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz (TRVB E 102) müssen an folgenden Stellen auf jeden Fall Orientierungsleuchten angebracht werden: 

  • nahe der im Notfall zu benutzenden Ausgänge, Notausgänge, Notabstiege, Notausstiege
  • bei jeder horizontalen oder vertikalen Richtungsänderung des Fluchtweges
  • in der Nähe von Stiegen und Stufen, um alle Stufen zu beleuchten
  • bei sonstigen Hindernissen
  • nach Ausgängen, wenn im Freien Hindernisse (z. B. Stiegen) vorhanden sind

Auch die notwendigen Abmessungen der Schilder sind geregelt.

Achtung: Bei fehlender oder mangelhafter Notbeleuchtung können die Behörden die Veranstaltung untersagen. Selbst eine laufende Veranstaltung kann, wenn bei einer Kontrolle Mängel festgestellt werden, abgedreht werden.

05.5 Absperrungen

Sollten Absperrungen zum Schutz von Radwegen oder Straßen angeordnet werden oder solltet ihr euer Gelände absperren müssen, weil ihr Eintritt verlangt, solltet ihr auf einige Punkte achten:

  • Es gibt einige Firmen, die Bauzäune anbieten. Das Angebot wird deutlich billiger ausfallen, wenn ihr den Bauzaun selbst aufstellt.

  • Vergesst beim Bestellen des Bauzauns nicht, auch die Fußplatten (bzw. Bauzaunfüße) und die Schellen zu bestellen. Die Fußplatten dienen dazu, den Bauzaun zu stabilisieren. Die Schellen braucht ihr anschließend, um die Bauzäune zusätzlich miteinander zu verbinden und abzusichern. Schellen helfen auch, dass sich niemand zwischen den Bauzäunen unerlaubten Zugang zum Gelände verschaffen kann.

  • Bauzaunabstützungen oder sogenannte Bauzaundreiecke (siehe Foto) geben dem aufgestellten Bauzaun zusätzliche Stabilität und schützen den Bauzaun davor, durch unerwartete Windstärken umzufallen. Es gibt auch die Möglichkeit von pipes, welche weniger Platz wegnehmen und ästhetischer ausschauen.

  • Solltet ihr den Bauzaun durch dekorative Elemente schmücken wollen, achtet darauf, dass diese die Stabilität und die Beschaffenheit des Bauzauns nicht beeinträchtigen. Sollten Stoffe zum Verdecken zum Einsatz kommen, solltet ihr euch für winddurchlässige Stoffe entscheiden, um dem Wind nicht noch mehr Angriffsfläche zu bieten.

05.6 Bühnensicherheit

Praxistipp: Die wichtigste Grundregel für jede Bühne: Publikum hat hier nichts verloren! 

Bühnen sind die wohl komplexesten und auch gefährlichsten Orte einer jeden Veranstaltung und sollten unbedingt so weit abgesichert bzw. abgesperrt sein, dass es dem Publikum weder absichtlich noch unabsichtlich möglich ist, den Bühnenbereich zu betreten.

Wie genau Bühnen sicher aufgebaut und betrieben werden, ist quasi eine eigene Wissenschaft – das gesamte Regelwerk würde hier den Rahmen sprengen. 

Holt euch Fachleute und Verleihfirmen, die auch Zugriff auf zugelassenes Bühnenmaterial (Bühnenelemente, Gerüste etc.) und Technik haben und bindet sie in die Planung eurer Bühnen von Anfang an mit ein.

Bei Großbühnen (2,5 Meter Vorderkantenhöhe, 200 Quadratmeter Fläche oder 9 Meter Gesamthöhe) und Spezialkonstruktionen werdet ihr zusätzlich ein Gutachten von einem*einer Ziviltechniker*in benötigen, der*die ebenfalls vorab in die Planung mit eingebunden sein sollte.

05.7 Brandschutz

Dekoration sowie Holzbauten und alle leicht entflammbaren Stoffe müssen vor dem Beginn der Veranstaltung schwer entflammbar gemacht werden. Hierfür gibt es besondere Brandschutzmittel, mit denen die verschiedenen Objekte eingesprüht werden können.

Das bedeutet, dass Möbel, Dekoration, Teppiche und andere leicht entflammbare Stoffe so beschaffen sind oder imprägniert werden, dass sie selbst durch Einwirkung einer brennenden Kerze nach 30 Sekunden nicht in Form eines Flammen- oder Glutbrandes weiterbrennen.

 Um die verschiedenen Stoffe oder Materialien zu imprägnieren, kann ein B1 -Imprägniermittel (schwer entflammbar) verwendet werden. 

Als schwer entflammbar gemacht gilt ein Material nur dann, wenn es selbst bei länger andauernder Einwirkung von Feuer und Wärme verkohlt, ohne dass dabei Flammen auftreten, das Material nachglimmt und das Feuer weitergetragen wird. Ein Material, das die Bedingungen der ÖNORM B 3822 für Dekorationsmaterialien erfüllt, muss auch „nichttropfend“ und „schwachqualmend“ sein.

Bei Veranstaltungen müssen Handfeuerlöscher (Feuerlöscher nach ÖNORM EN 3) zur Verfügung stehen und ihr Standort muss klar erkennbar gekennzeichnet werden. Ebenso sind die Standorte im Sicherheits- bzw. Brandschutzkonzept festzuhalten.

Praxistipp: Wir empfehlen, Handfeuerlöscher bei jeder Bar, jedem Food-Truck und jeder Bühne zu positionieren. Außerdem, sofern vorhanden, sollten auch welche im Lager und im Backstage-Bereich sowie beim Eingang vorhanden sein. Darüber hinaus sollte gewährleistet sein, dass sich im Team ausreichend Personen mit Brandschutz und der Handhabung von Handfeuerlöschern auskennen. Im Idealfall sollten alle Mitarbeiter*innen unterwiesen werden.

Achtung: Nicht jeder Handfeuerlöscher eignet sich für jeden Brand. Hier gilt es Unterscheidungen zu treffen, um je nach Einsatzort den richtigen Handfeuerlöscher griffbereit zu haben.

  • Für beste brennende oder glühende Stoffe (z. B. Holz, Papier, Textilien)
    • Wasser- oder Schaumlöscher
  • Bei brennbaren flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen
    • Schaumlöscher
  • Bei Kabelbrand oder für elektrische Anlagen
    • CO2-Löscher
  • Bei pflanzlichen und tierischen Speisefetten
    • Fettbrandlöscher

Brandklasse C kommt bei Veranstaltungen eher selten vor, da es sich hier um gasförmige brennbare Stoffe handelt (z. B. Methan, Propan, Wasserstoff usw.). Solltet ihr dennoch solche Stoffe verwenden, empfiehlt sich ein normaler Pulverlöscher.

Bei größeren Open Airs sollte ein*e Brandschutzbeauftragte*r anwesend sein, die*der alle Mitarbeiter*innen schult und unterweist. Ein*e Brandschutzbeauftragte*r kann engagiert werden (z. B. haben Security-Unternehmen Brandschutzbeauftragte in ihrem Team) oder ihr lasst euch selbst oder eine*n Mitarbeiter*in einem 16-stündigen Kurs ausbilden. 

Praxistipp: Achtet auf den richtigen Ablauf im Brandfall und bringt die Infoblätter zum Ablauf neben den Feuerlöschern an:

  1. Alarmieren
  2. Retten
  3. Löschen

05.8 Lärmschutz, Anrainer*innen-Schutz, Publikumsschutz

Man glaubt es kaum, aber Lärmbelastung ist nach Luftverschmutzung die zweitgrößte Umweltbedrohung für den Menschen und führt europaweit zu 12.000 vorzeitigen Todesfällen pro Jahr.

Zu Recht ist deshalb der Lärm- und Anrainer*innen-Schutz in Wien ein immens wichtiges Thema und bei der Planung eines Open-Air-Events den Behörden ein besonderes Anliegen. Mit diesem Kapitel wollen wir euch die gesetzlichen Bedingungen näherbringen und euch einige Tipps mitgeben, die euch die Umsetzung eines Beschallungskonzept mit Lärmschutzmaßnahmen erleichtern.

Ganz grundsätzlich gelten nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz (§ 23) für den Publikumsbereich von Veranstaltungen Grenzwerte von 100 dB (LAeq) für Hoch- und Mittelfrequenzen sowie 118 dB (LCeq) für Bassfrequenzen.

In den jeweiligen Stadtgebieten gelten die nachfolgenden Immissionsgrenzwerte, d. h., es dürfen vor dem nächstgelegenen Anrainer*innen-Fenster von Aufenthaltsräumen keine höheren Schallpegel als die folgenden auftreten:

Ausnahmen bei Grenzwerten durch "öffentliches Interesse":

In Einzelfällen und bei öffentlichem Interesse kann eine Überschreitung dieser Grenzwerte erlaubt werden, wenn es dank der akustischen Umgebungssituation zumutbar ist. Unter „öffentliches Interesse“ fallen Veranstaltungen die dem Zusammenleben dienen. Ein Beispiel dafür sind Nachbarschafts und Grätzelfeste. Diese müssen insbesondere dem Bezirk bzw. der Stadt vermittelt werden, der bzw. die euch als Veranstalter*in durch die MA 36 eine Überschreitung der Grenzwerte gestattet. 

Die Überschreitung der Grenzwerte kann an maximal der in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Anzahl von Kalendertagen und an höchstens sechs Tagen hintereinander gestattet werden (von April bis Oktober bis 23:00 Uhr):

Der maximale Grenzwert für sämtliche Veranstaltungen im ganzen Publikumsbereich beträgt 100 dB (LAeq) und ist immer einzuhalten.

Eine Ausnahme für die Grenzwerte bilden Großveranstaltungen, die auch diese Grenzwerte nicht einhalten können (z. B. Donauinselfest). In diesem Fall müssen die Behörden die Anzahl weiterer Veranstaltungen im gleichen Wirkungsbereich mit grenzwertüberschreitenden Immissionen auf die eine gewisse Anzahl (siehe Tabelle) an Kalendertagen pro Jahr begrenzen.

Wir raten euch deshalb, in der Planungsphase bei der MA 36 anzufragen, ob am ausgewählten Veranstaltungsort noch andere laute Veranstaltungen geplant sind. So könnt ihr einschätzen, an wie vielen Kalendertagen noch höhere Schallpegel oder Öffnungszeiten bis nach 22:00 Uhr genehmigt werden können. 

Großveranstaltungen im Freien sind: 

  • Veranstaltungen, an denen mehr als 100.000 Personen teilnehmen können, oder
  • Veranstaltungen, die aufgrund von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen (z. B. Welt- und Europameisterschaften) stattfinden, oder
  • Veranstaltungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Veranstaltungen gemäß Punkt b) stattfinden und an denen mehr als 1.000 Personen teilnehmen können.

In der Zeit von 06:00 bis 24:00 Uhr ist eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte laut vorheriger Tabellen zulässig. Ihr als Veranstalter*innen habt jedoch der Behörde im Rahmen des Verfahrens einen entsprechenden Zeitplan vorzulegen und zu gewährleisten, dass die generellen wahrzunehmenden Interessen geschützt sind und Auflagen und Bedingungen eingehalten werden.

Ihr als Veranstalter*in seid verpflichtet, Anrainer*innen vor den gesundheitsschädlichen Auswirkungen eurer Veranstaltung zu schützen.

Die Positionierung und Ausrichtung von Tonanlagen- und Verstärkersystemen kann großen Einfluss auf die Lärmbelastung der Anrainer*innen haben.

Im Publikumsbereich darf der Grenzwert von 100 dB, A, sowie 118 dB, C, grundsätzlich nie überschritten werden. Ab 93 dB, A, und 111 dB, C, ist auf die mögliche Gefahr für die Gesundheit hinzuweisen und den Besucher*innen sind Ohrenstöpsel mit einer Schalldämmung von zumindest 15 dB kostenfrei anzubieten. 

Schallausbreitung ist physikalisch eine sehr komplexe Angelegenheit und von vielen Faktoren (Art der Tonanlage, Beschallungsrichtung, Ort, Windrichtung etc.) abhängig. Eine ausführliche Planung und ein Lärmschutzkonzept sind wichtig. 

Sollte für euren Veranstaltungsort noch keine Eignungsfeststellung vorliegen, muss aller Wahrscheinlichkeit nach ein schalltechnisches Gutachten von einem*einer Ziviltechniker*in erstellt werden. 

Nachfolgend einige Beispiel-Maßnahmen, die euch bei der Umsetzung helfen können:

  • Gerichtete Beschallungsanlagen
    Die Verwendung gerichteter Tonanlagensysteme (z. B. Hornsysteme oder Linienstrahler, auch Line Array genannt) gewährleistet eine korrekte Positionierung, vorausgesetzt dass der Großteil der Schallenergie auf das Publikum gerichtet wird und nicht in die Umgebung, z. B. bei dem*der nächsten Anrainer*in, landet. 

  • Bassfrequenzen ausrichten
    Im Gegensatz zu Hoch- und Mittelfrequenzen strahlen Bassfrequenzen physikalisch immer kugelförmig, also in alle Richtungen gleichmäßig, und haben noch dazu musikbedingt höhere Lautstärkepegel als das restliche Frequenzspektrum. Erst im letzten Jahrzehnt haben sich Technologien etabliert, die es erlauben, auch Bässe gerichtet abzustrahlen. Mit sogenannten Cardioid-Lautsprechern schafft man eine Reduktion von 15 dB hinter dem Lautsprecher. Eine Aufstellung als end-fire array ermöglicht bis zu 30 dB geringere Schallpegel. Beide Lösungen sind jedoch mit höheren Kosten verbunden und sollten von professionellen Tontechniker*innen durchgeführt werden.

  • Schalldämpfende Umgebungen
    Wälder und Parkanlagen dämpfen die Schallausbreitung und sind deshalb als Ziel für die Ausrichtung für Tonanlagen gut geeignet.

  • Schallblockierende Objekte
    U-Bahn- und Zugtrassen sowie stark befahrene Straßen bzw. Autobahnanlagen sind von Natur aus laut, die Anrainer*innen sind Lärmbelästigung gewohnt oder haben sich selbst schalldämmend eingerichtet. Hügel, große, leer stehende Gebäude, Büro- oder Industriekomplexe, an denen z. B. am Wochenende oder in den Ferien nicht gearbeitet wird, können auch für die Ausrichtung der Tonanlagen von Vorteil sein. Zusätzlich hilft es, Bühnen vor große Objekte (z. B. Wände, Gebäude usw.) zu stellen, um das Problem mit der Basslautstärke zumindest nach hinten abzuschwächen.

  • Mobile Schallschutzwände
    Sowohl für den Anrainer*innen- als auch für den Publikumsschutz gibt es mobile, aufblasbare Trennwandsysteme, die als Schallabsorber fungieren. In den typischen Dimensionen erreichen diese Barrieren vergleichbare Wirkungen wie Betonwände und ermöglichen punktuellen Schallschutz bzw. in größerer Anzahl auch Flächenschutz für hohe und mittlere Frequenzen.

  • Lautstärkemessung
    In vielen Fällen und vor allem bei größeren Freiluftveranstaltungen (mehr als 1000 Teilnehmer*innen) wird vom Magistrat eine kontinuierliche Lautstärkemessung während der gesamten Bespielungsdauer durch eine*n Ziviltechniker*in angeordnet. Sinnvoll ist es, diese Messung im Lärmschutzkonzept bereits anzukündigen und im Budget zu vermerken (ca. 1000–1500 Euro/Tag), um dem Magistrat und auch dem Bezirk die Bedeutung des Themas aufzuzeigen. Alternativ kann unter Umständen ein Limiter installiert werden. Dies wird in der Verhandlung festgelegt.

    Mit dem neuen Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 müssen Eignungsfeststellungen für ein Gelände nur einmal getroffen werden. Solltet ihr also ein Open Air in Wien planen, informiert euch davor, ob es schon eine Eignungsfeststellung gibt. Sollte eine vorhanden sein und ihr auf das gleiche Set-up zurückgreifen, könnt ihr die Lautstärkemessung damit umgehen.

    Praxistipp
    : Eine euer Open Air begleitende Lautstärkemessung kann euch auch bei möglichen Beschwerden helfen. Im Normalfall rückt bei Lautstärkebeschwerden zuerst die Polizei an. Solltet ihr dieser anhand einer kontinuierlichen Lautstärkemessung beweisen können, dass ihr die Grenzwerte einhaltet und dokumentiert, so kann euch das zum Vorteil gereichen.

Zu vermeiden sind:

  • Trichterförmige Umgebungen
    Straßenzüge oder Gebäudeanordnungen, die sich wie ein Trichter öffnen, verstärken aufgrund des Horn-Effekts die Schallausbreitung. Eine Positionierung der Tonanlagen am Trichtereingang, also an der engsten Stelle, sollte deshalb vermieden werden.

  • Wasserflächen und windige Freiflächen
    Wasserflächen wirken wie glatte Flächen und reflektieren auftreffenden Schall ungebremst weiter. Die meist vorherrschenden Winde haben überdies einen verstärkenden Effekt und können im schlimmsten Fall dafür sorgen, dass der Schall kilometerweit getragen wird.

  • Erholungsgebiete und Kleingartensiedlungen
    Menschen, die in Erholungsgebieten wohnen oder die in Kleingartensiedlungen ihr Wochenende in Ruhe verbringen wollen, reagieren verständlicherweise negativ auf äußere Lärmbelastung. Nicht nur, dass die Menschen die meiste Zeit im Freien verbringen, auch die Gebäude in Kleingartensiedlungen bieten aufgrund ihrer Bauweise meist kaum Lärmschutz, weshalb es keine Möglichkeit gibt, der Lärmbelastung zu entfliehen.

Zum Schutz des Publikums an Veranstaltungsorten, an denen eine Überschreitung des Schallpegels von 93 dB (LAeq) zu erwarten ist, müssen gegen gesundheitsschädigende Einwirkungen von Schall folgende Maßnahmen getroffen werden:

  • Vor Beginn der Veranstaltung sind gratis Gehörschutzmittel (Ohrstöpsel) mit einer Schalldämmung von mindestens 15 dB zu verteilen.

  • Das Publikum ist vor und während der Veranstaltung auf die mögliche Gesundheitsgefährdung des Gehörs aufmerksam machen (Beschilderung, Hinweis auf den Eintrittskarten allein reicht nicht).

Der maximale Grenzwert von 100 dB (LAeq) bezogen auf die Dauer der Darbietung der Veranstaltung ist im ganzen Publikumsbereich einzuhalten.

05.9 Ordner*innen

Das Security-Personal erfüllt multiple Aufgaben, um die Sicherheit bei einem Open Air zu gewährleisten. Es kontrolliert die Eingänge und öffnet in Notfällen die Notausgänge.

Securitys sind die ersten Ansprechpersonen bei Notfällen, Belästigung und aggressivem Verhalten von Besucher*innen. Dementsprechend ist gut geschultes und professionelles Security Personal eine wichtige Voraussetzung für einen reibungslosen Ablauf. 

Praxistipp: Es gibt prinzipiell keine festgeschriebene Regel, wie viele Securitys es bei einer Veranstaltung braucht, aber als Richtwert kann ein*e Ordner*in pro hundert Gäste festgehalten werden. Wichtig ist, dass bei umzäunten Open-Air-Geländen bei jedem Notausgang ein*e Ordner*in steht. Erstens, um die Notausgänge in Notfällen schnellstmöglich zu öffnen, und zweitens, um zu verhindern, dass diese von unbefugten Besucher*innen geöffnet werden können. Ebenso sollten Zugänge zum Backstage-Bereich und/oder zum Lager bewacht werden. 

Es empfiehlt sich, mehrere Angebote von professionellen Security-Unternehmen einzuholen. Ebenso ist es wichtig, sich nicht per se für das billigste Angebot zu entscheiden. Die Erfahrung der Mitarbeiter*innen, deren Ausstattung, aber auch die Kompetenz der Einsatzleiter*innen sollten die ausschlaggebenden Kriterien sein.

Ihr könnt auch selbst Ordner*innen einstellen bzw. beauftragen. Allerdings wäre das ein Anstellungsverhältnis und es besteht keine Möglichkeit, dieses Verhältnis mit Honorarnoten oder einem Werkvertrag einzugehen.

Es würde auch die Möglichkeit bestehen, Vereinsmitglieder als Ordner*in auszuweisen und mit diesen Aufgaben zu betreuen. Allerdings raten wir davon aus Haftungsgründen ab. Sollte es zu einer Rauferei kommen und jemand eine*n Ordner*in beschuldigen, können dadurch schwerwiegende rechtliche Konsequenzen auf euch zukommen, welche auch finanziell nur schwer tragbar sind. Professionelle Security-Unternehmen haben die notwendigen Versicherungen und das Personal, welches für solche Situationen geschult ist.

Praxistipp: Überlegt euch gut, mit welchen Aufgaben ihr das Security-Personal betreuen wollt. Abseits vom Absichern der Notausgänge sowie der Ein- und Ausgangskontrolle können Aufgaben wie Ausweis- und Alterskontrolle, Kartenabriss und Geländerundgänge dazukommen. Desto mehr Aufgaben vom Security-Personal übernommen werden sollen, desto muss höher deren Anzahl ein.

05.10 Baumpflege und -kontrolle

Vor Beginn einer Veranstaltung im Freien sollten eine Baumpflege und eine Baumkontrolle durchgeführt werden (nach ÖNORM L 1122) bzw. man sollte sich erkundigen, ob bereits eine jährliche Baumkontrolle durchgeführt wurde. Diese kann auch durch die Magistratsabteilung vorgeschrieben werden.

Hierbei wird eine Sicherheits- sowie Gesundheitsüberprüfung aller Bäume, die sich auf dem Gelände befinden, durch eine Fachperson oder eine Firma durchgeführt. Im daraus resultierenden Befund wird die maximal zulässige Windstärke festgehalten. Der Befund sollte aufbewahrt werden und bei einer möglichen Überprüfung durch die Behörde vorgelegt werden können.

Es kann vorkommen, dass die zuständige MA bereits aktuell gültige Baumgutachten vorliegen hat und somit auch der Pflege bereits nachgekommen ist. Bei der zuständigen MA nachzufragen kann also nicht schaden.

Praxistipp: Ein Baumgutachten erfordert üblicherweise eine Baumpflege. Letztere kann obsolet sein, falls keine Mängel festgestellt werden sollten. Die Baumpflege sowie die Kosten müssen vom*von der Veranstalter*in übernommen werden. Sofern beides erledigt ist, liegt die Haftung bei dem*der Gutachter*in. 

05.11 Unwetter

Veranstalter*innen sollten sich vor dem Beginn einer Veranstaltung im Freien über die Wetterprognosen informieren.

Hier sollte auf präzise und seriöse Prognosen geachtet werden. Unternehmen wie die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) und UBIMET liefern exakte Daten nach wissenschaftlichen Standards und in schriftlicher Form. Es besteht auch die Möglichkeit, sich Warnungen per SMS zukommen zu lassen. 

05.12 Räumung des Geländes

Sollte es zu starken Unwettern, einem Feuer oder einer ähnlichen Situation kommen, die die Sicherheit der Besucher*innen und der Mitarbeiter*innen gefährdet, muss das Gelände geräumt werden.

Das Personal, insbesondere das Security-Personal, muss für diesen Fall unterrichtet sein und klare Anweisungen erhalten.

Sämtliche Notausgänge müssen schnellstmöglich geöffnet werden und es sollten Versammlungsorte außerhalb des Geländes festgelegt werden, wo weder herbeieilende Rettungskräfte behindert werden, noch die Sicherheit der Besucher*innen beeinträchtigt wird. 

05.13 Erste Hilfe

Erste Hilfe auf der Veranstaltung

Bei Veranstaltungen, zu denen gleichzeitig 1.000 bis 5.000 Personen erwartet werden, braucht ihr Notärztinnen*Notärzte und Sanitätsgehilfinnen*Sanitätsgehilfen. Die genaue Anzahl des erforderlichen Sanitätspersonals muss von einem gesetzlich zugelassenen Rettungsdienst festgelegt werden.

Für Veranstaltungen über 5.000 Personen braucht ihr ein mit dem Rettungsdienst der Stadt Wien abgestimmtes Sanitätskonzept, das neben der genauen Anzahl des Sanitätspersonals auch die notwendige notfallmedizinische Ausstattung und Ausrüstung beinhaltet (§ 30 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)).

Erste Hilfe am Arbeitsplatz

Bei jeder Bar muss ein Erste-Hilfe Kasten der ÖNORM Z 1020 vorliegen.

Ebenso braucht ihr bei bis zu 19 Mitarbeiter*innen ein*en ausgebildete*n Ersthelfer*in. Für jede weitere 10 Mitarbeiter*innen braucht es jeweils eine*n weitere*n Ersthelfer*in (bei 39 Mitarbeiter*innen braucht ihr also drei Ersthelfer*innen)

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