Reduzierte Umsatzsteuer für DJ Veranstaltungen

Warum DJs Musiker*innen und ihre Veranstaltungen musikalische Aufführungen sind. Und sie deshalb Umsatzsteuer wie musikalische Aufführungen zahlen sollten.

1. Einleitung

Kulturelle Veranstaltungen führen einen verminderten Umsatzsteuersatz von 13 Prozent bzw. in der Covid-19 Pandemie 5 Prozent ab. DJ-Veranstaltungen und DJ-Honorare werden allerdings mit 20 Prozent besteuert.

Dabei sind viele Clubs aufgrund von Covid-19 angeschlagen. Sie konnten Monaten oft gar keine Umsätze erwirtschaften, Tontechniker*innen, Türsteher*innen, Securities etc. mussten eingestellt werden, um die Einhaltung der 3G-Regel zu kontrollieren, Planungssicherheit war und ist nach wie vor nicht garantiert. 

Eine Anerkennung als Kulturveranstaltungen durch die Reduktion der Umsatzsteuer auf 13 Prozent (5 Prozent in Krisenzeiten) wäre sowohl inhaltlich begründet, als auch eine finanzielle Entlastung. 

Die rechtliche Ausgangssituation

Aktuell gilt laut §10 (3) 6b des österreichischen Umsatzsteuergesetzes für „Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre” ein reduzierter Umsatzsteuersatz von 13 bzw. 5 Prozent. Es heißt weiter: „Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer”.

Im wissenschaftlichen Diskurs zählt DJ-Kultur schon seit über zwei Jahrzehnten zweifelsfrei als Kunstform. Zahlreiche Genres wie Hiphop und Techno wurden in Clubs von DJs erfunden und werden dort auch stetig weiterentwickelt. Im Fokus der Aufführungen steht die Interaktion der Künstler*innen mit dem Publikum.

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mit der Thematik auseinandergesetzt. Das Urteil fiel damals gegen den beschwerdeführenden Veranstalter aus. Der Verwaltungsgerichtshof argumentierte damit, dass das musikalische Programm, der jährlich stattfindenden Silversterfeier nicht den Mittelpunkt der Veranstaltung, sondern nur das Rahmenprogramm für den gastronomischen Betrieb darstellte.

Im Urteil hieß es: „Es sei unzweifelhaft, dass gegenständlich nicht ein Konzert den eigentlichen Zweck der Veranstaltung gebildet habe, sondern das Konzert als Umrahmung für eine Veranstaltung ganz anderer Art, nämlich der Feier des Jahreswechsels gedient habe. Dafür sprächen auch die Kombination der Eintrittskarte mit zwei Getränkegutscheinen sowie die Vielzahl von Verkaufsständen und Bars.”

Und weiter: „Die Bestimmung erfordert (das Veranstalten einer) eine "Musikaufführung". Daher ist das bloße Abspielen von Musik - auch wenn dies im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung erfolgt - nicht begünstigt. Voraussetzung ist also, dass die Musik "live" und nicht "aus der Konserve" dargeboten wird” 

Das Urteil zog als Referenz eine Judikatur des deutschen Bundesfinanzhofes zu einer vergleichbaren Bestimmung des deutschen UStG heran, und bezieht sich auf einen Text von Pernegger in Melhardt/Tumpel, Umsatzsteuergesetz Kommentar. (Vwgh. 2013, 2010/15/0165) 

Der Kommentar zum deutschen UStG in der aktuellen Auflage von Melhardt/Tumpel (2021) geht allerdings noch weiter und definiert Rahmenbedingungen, unter welchen DJ Auftritte sehr wohl zu Musikvorführungen zählen, vgl. S.1100:

„Bei Musik, die durch Verfremden und Mischen bestehender Musik entsteht, können aber Plattenteller, Mischpulte und CD-Player „Instrumente“ sein, wenn sie – wie konventionelle Musikinstrumente – zum Vortrag eines Musikstücks und nicht zum bloßen Abspielen von Tonträgern genutzt werden. Unter diesen Voraussetzungen kann auch eine “Techno”- Veranstaltung ein Konzert sein (BFH 18.08.2005, V R 50/04).”

Kultur oder Gastronomie?

Das Urteil zeigt das vermeintliche Dilemma des Gesetzgebers und der Verwaltung, zwischen kulturellem Angebot und gastronomischem Betrieb zu unterscheiden. Sind Clubs Orte, an denen sich Menschen einfinden, um Getränke zu konsumieren, und nebenbei Musik zu hören, oder sind es Orte, die besucht werden, um Musik zu hören, an denen auch Getränke konsumiert werden können?

Punkte zur Entscheidungsfindung: 

  • Clubs und Veranstalter*innen werben mit DJs und Musiker*innen.
  • Besucher*innen besuchen diese Veranstaltungen wegen der auftretenden Künstler*innen und zahlen deswegen Eintritt.
  • Besucher*innen erwarten sich also, wenn sie nicht wie im Falle des besagten Urteils Getränkegutscheine oder Ähnliches als Gegenleistung erhalten, einen oder mehrere musikalische Auftritte. 
  • Veranstalter*innen in Clubs sind oftmals nicht die Gastronomen, sondern externe Individuen und Kollektive, die sich rein über das kulturelle Programm und die musikalischen Auftritte, also über das Eintrittsgeld finanzieren.

Ist Clubkultur also Kultur oder nicht?

Aber was verbirgt sich hinter der “Kultur” der Clubs? Sind DJs nun Musiker*innen? Ist das die einzige künstlerische Komponente im Club?

In den meisten Clubveranstaltungen stehen die DJs im Mittelpunkt. Es kann also grundsätzlich gesagt werden, dass die musikalische Aufführung das vordergründige Element der Clubkultur ist. 

Dies gilt genauso für clubkulturelle Veranstaltungen, die nicht immer nur in Clubs stattfinden müssen. Diese können im öffentlichen Raum stattfinden oder auch in Eventlocations, die sich nicht allein der Clubkultur verschrieben haben. 

Die Differenzierung sollte also nicht an Hand der Orte, sondern an Hand des Programms und an der Art der Veranstaltung festgelegt werden. Während in der Nachtgastronomie das musikalische Programm kaum im Vordergrund steht und mitunter immer die gleichen, hausinternen DJs auftreten, bemühen sich die Booker bei clubkulturellen Veranstaltungen um ein diverses, kuratiertes Programm. Folgende Differenzierungskriterien zwischen Clubveranstaltung und Nachtgastronomie sollten erwähnt werden:

  • Veranstaltungen, bei denen regelmäßig kuratiertes künstlerisches Programm im Vordergrund steht und die mit selbigem auch werben.
  • Veranstaltungen, bei denen die musikalische Darbietung selbst der Anlass ist und die nicht etwa wegen Anlässen wie z.B. Jahreswechsel oder Geburtstag stattfinden
  • Veranstaltungen, an denen Live-Musik oder Live-DJ Auftritte stattfinden. 
  • Veranstaltungen bei denen Eintritt für ein Musikprogramm ohne anderweitige Gegenleistungen gezahlt wird.
  • Veranstaltungen, die auch Nischenmusik und neu aufkommenden Genres eine Bühne bieten, unabhängig vom finanziellen Erfolg und dem gesellschaftlichen Mainstream.
  • Veranstaltungen, die die kulturelle Vielfalt einer Stadt oder Region positiv beeinflussen
  • Veranstaltungen, die bestimmten Szenen und / oder marginalisierten Gruppen einen geschützten Raum bieten

DJ als Musiker*in

DJs benutzen Plattenspieler, CD Player und Mischpulte als Instrumente. Sie mischen Musikstücke zusammen, passen die Geschwindigkeit der einzelnen Musikstücke aneinander an und benutzen Filter und sonstige Effekte, um die Musik zu verfremden. Auch werden zusätzliche Geräte angeschlossen und verwendet, um die Musik zu verändern. Der DJ spielt damit nicht nur Tonträger ab, sondern packt unterschiedliche Musikstücke in ein durchgängiges “Musikset”, wo einzelne Musikstücke nicht mehr erkennbar voneinander zu trennen sind, und mitunter mehrere Werke zu einem neuen eigenständigen Werk kombiniert werden. Würden sie lediglich auf Play drücken, so wären die Musikstücke klar erkennbar voneinander zu unterscheiden und würde nicht die gleiche Wirkung entfalten.

Bei Clubveranstaltungen stehen die DJs an erster Stelle, Veranstaltungen werden mit DJs im musikalischen Programm beworben, in den Clubs stehen immer die Musiker*innen im Mittelpunkt, sowohl im Programm als auch abends auf der Bühne. DJs werden mitunter als Mainacts gebucht und Bands stellen das Vorprogramm, wie auch umgekehrt DJs das Vorprogramm für Bands stellen. Live-DJs und andere Live-Musiker*innen werden also gleichwertig wahrgenommen.

Dementsprechend sollten auch die Honorarnoten der DJs den gleichen Kriterien unterliegen, wie die der Live-Musiker*innen, welche unter §10 (3) 4 des UStG der ermäßigte Steuersatz zugesprochen wird.

In Clubs ist somit das musikalische Programm der eigentliche Zweck der Veranstaltung.

In Wien haben beispielsweise der Sass Music Club, Das Werk, das Black Market, die Grelle Forelle und viele weitere, ihr Programm auf der Startseite ihrer Webseite angekündigt, mitsamt auftretende*r Musiker*innen, großteils DJs (national wie auch international). 

Licht und Bühnenbau als künstlerische Elemente

Auch verwendet die Clubkultur weitere künstlerische Elemente wie zum Beispiel Lichtshows oder Visualist*innen (VJs). Die Lichtkünstler*innen und Visualist*innen begleiten die musikalischen Darbietungen und bieten somit eine weitere künstlerische Komponente an. 

In den letzten Jahren kamen auch die Stilelemente der Dekoration sowie des Bühnenbaus verstärkt zum Einsatz. Die Musiker*innen stehen nicht nur auf einer schmucklosen Bühne, sondern es werden ganze Sujets für Veranstaltungen produziert. Mitunter bedienen sich die dekorativen Elemente Themen wie Zirkus, Dschungel oder Vergnügungsparks. Diese Konstruktionen werden oft nur für eine einmalige Veranstaltung produziert und sind somit einem Bühnenbild sehr ähnlich. Diese werden mit dem musikalischen Programm abgestimmt und auch das Licht wird daran angepasst. Das Bühnenbild sowie die dekorativen Elemente werden nach der Veranstaltung wieder entfernt und sind oft das Aushängeschild von Veranstalter*innen Kollektiven.

Diese Erläuterungen zeigen, dass sich Clubkultur zwischen Musik- und Theateraufführung bewegt und somit sehr wohl zu den kulturellen Veranstaltungen zählt. Es gilt hier eine Differenzierung zwischen Clubs und Diskotheken vorzunehmen. Clubs und clubkulturelle Veranstalter*innen hätten somit durchaus ein Anrecht auf einen begünstigten Umsatzsteuersatz. 

Conclusio

Sofern Veranstaltungen mit DJs die obigen Merkmale aufweisen, zählen sie unabhängig vom Musikgenre zu kulturellen Veranstaltungen. Sie auch wie kulturelle Veranstaltungen zu versteuern – dazu zählt der reduzierte Umsatzsteuersatz.

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