Hinweis: Dieser Beitrag wird laufend aktualisiert.
Das Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG) wird novelliert! Im Zentrum der Novelle steht der Schutz von Besucher:innen vor Übergriffen im Rahmen von Veranstaltungen. Welche Änderungen geplant sind, haben wir hier für euch zusammengefasst.
- Das Begutachtungsverfahren lief von Ende August bis Ende September 2024.
- Das Gesetz wurde am 24.4.2025 im Wiener Landtag beschlossen.
- Kundgemacht wird das Gesetz ca. 2-3 Wochen nach dem Beschluss im Landtag.
Bis zur Kundmachung gilt das Veranstaltungsgesetz in der folgenden Fassung: Hier
Die relevantesten Änderungen und wann diese in Kraft treten im Überblick:
Verlängerung der Sperrstunde
Im neuen Veranstaltungsgesetz ist vorgesehen, dass bei Freiluftveranstaltungen während der Sommerzeit an Wochenenden und Feiertagen die Sperrstunde von 22 Uhr auf 23 Uhr nach hinten verschoben werden kann. Open-Air Konzerte dürfen somit – nach vorhergehender Genehmigung versteht sich - in derselben Lautstärke bis 23 Uhr weiter spielen. Bisher mussten Veranstaltungsstätten ab 22 Uhr die Lautstärke geringfügig reduzieren.
Diese Änderung tritt einen Tag nach Kundmachung des Gesetzes in Kraft.
Schutz von bestehenden Veranstaltungsstätten
Der Gesetzesentwurf sieht für Veranstaltungsstätten, die älter als 30 Jahre sind und Fassungsräume für mehr als 1.500 Besucher:innen haben, ausdrücklich eine Art „Bestandsschutz“ vor. Demnach sollen solche Veranstaltungsstätten den bisherigen Lärmpegel beibehalten dürfen, selbst wenn in ihrer Umgebung nachträglich Wohngebäude errichtet werden.
Diese Änderung tritt einen Tag nach Kundmachung des Gesetzes in Kraft.
Awarenesskonzept, Awarenessbeauftragte und Rettungskette
Veranstaltungsorte müssen ab einer Besucher:innenanzahl von 300 Personen Awarenesskonzept vorlegen, wenn bestimmte Rahmenbedingungen wie Tanzfläche oder Stehplätze vor der Bühne, Alkoholausschank und ein Ende nach 21 Uhr gegeben sind. Das Konzept muss eine genau festgelegte Rettungskette sowie Maßnahmen, wie sie ausgelöst wird, enthalten. Außerdem sind, je nach Besucher*innenanzahl gestaffelt, Awarenessbeauftragte zu bestellen.
Bei Veranstaltungen mit 5.000 Besucher:innen oder mehr müssen Awarenessmaßnahmen in das Sicherheitskonzept einfließen. Auch die Veranstaltungsstätten müssen sicherer gemacht werden - beispielsweise durch ausreichende Beleuchtung bei WC-Anlagen in Freibereichen oder von schwer einsehbaren Bereichen (z.B. Gebüschgruppen).
Diese Änderung tritt ca. ein Jahr nach Kundmachung des Gesetzes in Kraft.
Umweltschutz
Neben dem Schutz von Besucher:innen legt der Gesetzesentwurf einen weiteren wichtigen Schwerpunkt auf das Thema Umwelt. Demnach sollen Veranstalter:innen für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Besucher:innen ein Umwelt- und Abfallkonzept erstellen. Dieses Umwelt- und Abfallkonzept soll etwa verschiedene Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. des Fahrrads für die Anreise zur Veranstaltungsstätte, zur Reduzierung des Energieverbrauchs, zum schonenden Umgang mit Wasser, zur Verwendung von ökologischen Materialien enthalten.
Diese Änderung tritt ca. ein Jahr nach Kundmachung des Gesetzes in Kraft.
Kurzgesagt: Alle Änderungen, die Maßnahmen von Betreiber:innen, Veranstalter:innen und Awarenessbeauftragten erfordern, unterliegen einer einjährigen Übergangsfrist. Dieses Jahr soll dazu dienen, die neuen Anforderungen rechtzeitig und ordnungsgemäß umzusetzen. Erst nach Ablauf der Frist werden Kontrollen stattfinden.
Wenn ihr darüber hinaus noch Fragen habt, könnt ihr euch über unser Beratungsformular an uns wenden!